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Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten keine Definition von Arzneimitteln. Maßgebend sind daher die Begriffe aus den §§ 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes. In erster Linie gibt es "Fertigarzneimittel", aber auch Präparate, die nach individueller ärztlicher Verordnung von Apotheken hergestellt werden. Als Arzneimittel gelten nicht: Lebensmittel, kosmetische Mittel, Körperpflegemittel und andere Bedarfsgegenstände des täglichen Lebens. Arzneimittel bedürfen der ärztlichen Verordnung und sind aus der Apotheke zu beziehen.
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