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Bei der Aufnahme eines Darlehens hat die Bank das Recht, von dem Darlehensnehmer in bestimmten Situationen eine Bürgschaft zu verlangen. Nimmt der Kreditnehmer nicht an der Hausbank ein Darlehen auf, hat diese Bank das Recht, sich bei der Hausbank nach der vergangenen finanziellen Situation des Darlehensnehmers zu erkundigen. Kann der Darlehensnehmer ein aufgenommenes Darlehen nach der 2. Mahnung immer noch nicht zurückzahlen, hat die Bank das Recht, über gerichtliche Maßnahmen Wertgegenstände des Kreditnehmers zu pfänden. Bei schlechter finanzieller Lage hat eine Bank jederzeit das Recht, dem Kreditnehmer ein Kredit zu verweigern.
Solche Rechte, über die eine Bank bei einem Darlehensgeschäft verfügt, werden schließlich im Darlehensvertrag fixiert, den sowohl Kreditgeber als auch Kreditnehmer zusammen unterzeichnen. Sollte es schließlich zu Streitigkeiten zwischen den beiden Parteien kommen, dann wird dieser Vertrag als Beweisgrundlage genommen, um auf die Rechte beider Parteien hinzuweisen, die verletzt wurden.
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