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Das Vertragsrecht stützt sich auf die Gültigkeit der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen). Diese listet in drei Teilen die Schwerpunkte eines soliden Bauvertrages auf. Punkt A beinhaltet besonders Vergabebedingungen; Punkt B die Vertragsbedingungen und Punkt C die technischen Vorschriften. Als Gegenstück ist der BGB-Vertrag, auch Werkvertrag anzusehen. Im § 631 BGB wird die Herstellung der versprochenen Bauleistung und deren Vergütung gesichert. Damit steht das Geben der Leistung mit dem Bezahlen der gleichen im Einklang.
Umgangssprachlich ist häufig vom Bauvertrag die Rede.
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